Wer bisher mehr Strom erzeugt hat, als er selbst verbraucht, hatte zwei Möglichkeiten: den Überschuss zum Einspeisetarif an einen Stromhändler verkaufen oder einer Energiegemeinschaft beitreten. Der erste Weg ist einfach, bringt aber wenig. Der zweite bringt mehr, verlangt aber eine eigene Rechtsform – Verein oder Genossenschaft – samt Statuten, Mitgliederverwaltung und laufendem Aufwand.
Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz kommt ein dritter Weg dazu. Ein Peer-to-Peer-Vertrag ist, wie der Name sagt, ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Weitergabe von Strom. Sie einigen sich mit Ihrem Gegenüber auf einen Preis, melden die Zählpunkte beim Netzbetreiber an – und ab dann wird Ihr Überschuss viertelstundengenau dem zugeteilt, der ihn abnimmt. Es braucht keine Gründung, keine Mitgliedschaft und keinen Verein.
Die maßgeblichen Bestimmungen stehen in § 65 Abs. 1 Z 6 sowie in den §§ 66 bis 72 ElWG; die Definition des Peer-to-Peer-Vertrags selbst findet sich in § 6 Abs. 1 Z 124. Sie gelten ab 1. Oktober 2026. Die Informationsplattform des Bundes für Energiegemeinschaften nennt den 5. Oktober 2026 als Termin, ab dem die Abwicklung praktisch starten kann – zunächst nur innerhalb eines Netzgebiets.
Der zweite wesentliche Unterschied zur Energiegemeinschaft: Beim P2P-Vertrag ist Gewinnabsicht ausdrücklich erlaubt. Sie dürfen also einen Preis verlangen, der über Ihren Kosten liegt. Bei Energiegemeinschaften ist das nicht der Fall.