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Ratgeber · Recht und Markt

Peer-to-Peer Stromhandel in Österreich: was ab Oktober 2026 gilt

Ab 1. Oktober 2026 dürfen Sie Ihren PV-Überschuss direkt an Nachbarn, Verwandte oder einen Betrieb verkaufen – ohne Verein, ohne Energiegemeinschaft, ohne neue Rechtsform. Was das Elektrizitätswirtschaftsgesetz tatsächlich erlaubt, welche Voraussetzungen gelten und was realistisch dabei herausschaut.
Stand: 30. September 2026 · Lesezeit rund 6 Minuten

Was sich konkret ändert

Wer bisher mehr Strom erzeugt hat, als er selbst verbraucht, hatte zwei Möglichkeiten: den Überschuss zum Einspeisetarif an einen Stromhändler verkaufen oder einer Energiegemeinschaft beitreten. Der erste Weg ist einfach, bringt aber wenig. Der zweite bringt mehr, verlangt aber eine eigene Rechtsform – Verein oder Genossenschaft – samt Statuten, Mitgliederverwaltung und laufendem Aufwand.
Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz kommt ein dritter Weg dazu. Ein Peer-to-Peer-Vertrag ist, wie der Name sagt, ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Weitergabe von Strom. Sie einigen sich mit Ihrem Gegenüber auf einen Preis, melden die Zählpunkte beim Netzbetreiber an – und ab dann wird Ihr Überschuss viertelstundengenau dem zugeteilt, der ihn abnimmt. Es braucht keine Gründung, keine Mitgliedschaft und keinen Verein.
Die maßgeblichen Bestimmungen stehen in § 65 Abs. 1 Z 6 sowie in den §§ 66 bis 72 ElWG; die Definition des Peer-to-Peer-Vertrags selbst findet sich in § 6 Abs. 1 Z 124. Sie gelten ab 1. Oktober 2026. Die Informationsplattform des Bundes für Energiegemeinschaften nennt den 5. Oktober 2026 als Termin, ab dem die Abwicklung praktisch starten kann – zunächst nur innerhalb eines Netzgebiets.
Der zweite wesentliche Unterschied zur Energiegemeinschaft: Beim P2P-Vertrag ist Gewinnabsicht ausdrücklich erlaubt. Sie dürfen also einen Preis verlangen, der über Ihren Kosten liegt. Bei Energiegemeinschaften ist das nicht der Fall.

Wer mitmachen darf und was Sie dafür brauchen

Teilnahmeberechtigt

Der Gesetzgeber spricht von aktiven Kunden. Darunter fallen Privatpersonen ebenso wie Unternehmen jeder Größe und Gemeinden. Zwei Parteien reichen; mehr sind möglich.
Für große Unternehmen gilt eine Obergrenze von 6 MW je Zählpunkt. Für ein Einfamilienhaus, einen Hof oder einen Gewerbebetrieb im Umkreis ist das ohne Bedeutung.
Verkaufen ist erlaubt, verschenken ebenso. Sie können Ihrem Sohn im Nachbarort Strom übertragen, ohne dafür Geld zu verlangen.

Technische Voraussetzungen

  • Netzanschluss auf beiden Seiten
  • Funktionsfähiger Smart Meter bei jedem beteiligten Zählpunkt
  • Aufrechter Stromliefervertrag und Abnahmevertrag
  • Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber für jeden Zählpunkt
  • Bis April 2027: alle Zählpunkte beim selben Netzbetreiber

Der Zeitplan – und warum Sie nicht sofort sparen

Das ist der Punkt, den viele Beiträge zum Thema unterschlagen: Rechtlich dürfen Sie ab Oktober 2026 handeln, die finanzielle Begünstigung beim Netzentgelt kommt aber erst später.
1. Oktober 2026

P2P-Verträge werden zulässig

Die Bestimmungen treten in Kraft. Ab 5. Oktober kann die Abwicklung praktisch starten, zunächst innerhalb eines Netzgebiets. Netzentgelte fallen vorerst in voller Höhe an.
1. Jänner 2027

Reduzierte Netzentgelte

Mit der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung greifen die Ermäßigungen. Wie hoch sie ausfallen, hängt von der Entfernung ab: Hauptleitung, Standort-, Lokal- oder Regionalbereich.
April 2027

Über Netzgebiete hinweg

Geplant ist die bundesweite Abwicklung über mehrere Netzgebiete. Bis dahin müssen alle Beteiligten beim selben Netzbetreiber hängen – in unserem Gebiet also etwa durchgehend Netz NÖ.

Was bringt das in Euro?

Der Reiz von P2P liegt in der Lücke zwischen zwei Preisen. Für eingespeisten Überschuss bekommen Sie derzeit je nach Anbieter und Monat einen Betrag im mittleren einstelligen Cent-Bereich – der OeMAG-Marktpreis bewegte sich 2025 und 2026 überwiegend zwischen etwa 5 und 11 Cent je Kilowattstunde. Ihr Nachbar zahlt für dieselbe Kilowattstunde aus dem Netz aktuell rund 21 bis 25 Cent brutto.
Zwischen diesen beiden Werten liegt der Verhandlungsspielraum. Einigen Sie sich auf 12 Cent, verdient der Erzeuger mehr als beim Einspeisen und der Abnehmer zahlt weniger als beim Versorger. Beide Seiten gewinnen, ohne dass jemand subventioniert.
Ehrlicherweise gehört dazu: Netzentgelte, Abgaben und Steuern bleiben zu zahlen. Der Strom fließt weiterhin über das öffentliche Netz, und dieses Netz wird weiterhin benutzt. Die angekündigte Ermäßigung ab 2027 senkt diesen Anteil, sie hebt ihn nicht auf. Rechnen Sie daher nicht mit dem vollen Differenzbetrag als Gewinn.
Und noch etwas: Zugeteilt wird nur, was im selben Viertelstundenintervall erzeugt und verbraucht wird. Wenn Ihre Anlage mittags Überschuss produziert, Ihr Abnehmer aber erst abends kocht, passiert nichts. Wer regelmäßig P2P-Mengen übertragen will, braucht entweder einen Abnehmer mit Tagesverbrauch – etwa einen Betrieb, eine Werkstatt oder ein Büro – oder einen Speicher, der die Erzeugung zeitlich verschiebt.

P2P-Vertrag oder Energiegemeinschaft?

Beides bleibt nebeneinander bestehen. Die Entscheidung hängt weniger an der Technik als an der Zahl der Beteiligten und daran, wie viel Verwaltung Sie sich antun wollen.

Aufwand

P2P braucht nur einen Vertrag. Für die Energiegemeinschaft gründen Sie einen Verein oder eine Genossenschaft, mit Statuten, Organen und laufender Verwaltung.

Gewinn

Beim P2P-Vertrag ist Gewinnabsicht zulässig. Energiegemeinschaften dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein – das ist einer der Kernunterschiede.

Größe

Für zwei bis eine Handvoll Beteiligte ist der Vertrag praktischer. Bei vielen wechselnden Teilnehmern spielt die Energiegemeinschaft ihre Stärke aus.

So starten Sie – in fünf Schritten

  1. Abnehmer finden. Sinnvoll ist jemand, der tagsüber verbraucht, wenn Ihre Anlage produziert – Nachbarn im Homeoffice, eine Werkstatt, ein Büro, ein landwirtschaftlicher Betrieb.
  2. Netzbetreiber prüfen. Bis April 2027 müssen alle Zählpunkte beim selben Netzbetreiber liegen. In Niederösterreich ist das in der Regel Netz NÖ, im Burgenland Netz Burgenland.
  3. Smart Meter prüfen. Beide Seiten brauchen ein funktionsfähiges Gerät mit Viertelstundenwerten. Bei Bestandsanlagen lohnt ein Blick in das Portal des Netzbetreibers.
  4. Vertrag aufsetzen. Die Informationsplattform des Bundes stellt Mustervorlagen bereit, sowohl für 1:1- und 1:n- als auch für n:n-Konstellationen. Für Haushalte und Kleinunternehmen gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  5. Zählpunkte anmelden. Erst mit den Vereinbarungen beim Netzbetreiber wird tatsächlich zugeteilt.
Wenn Sie ohnehin gerade über eine neue Anlage oder eine Erweiterung nachdenken: Wir prüfen im Zuge der Vor-Ort-Besichtigung, ob Zählpunkt, Einspeisevertrag und Anlagengröße für P2P taugen, und sagen Ihnen ehrlich, ob sich ein größeres Dach oder ein Speicher dafür rechnet. Eine Übersicht der passenden Pakete finden Sie auf unserer Seite zum Peer-to-Peer Stromhandel.

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